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 Moin   aus Rheinhessen,
@J.Simon
das liegt an der länderspezifischen Ausgestaltung des hiesigen (Rheinland-Pfälzischen) Feiertagsgesetzes und des Ladenöffnungsgesetzes. Nach dem LFtG ist ein Flohmarkt an Sonn- und Feiertagen hier (fast) gänzlich unmöglich geworden. Zulässig nach Auffassung unseres Ministeriums eben nur während der durch RVO nach LadÖffnG festgesetzten Öffnungszeiten der Ladengeschäfte und auch nur in räumlichem Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Rechtsverordnung. Unser Ministerium schreibt hierzu:
[QUOTE]Die Festsetzung [I](eines Jahrmarktes)[/I] ist abzulehnen, wenn die beantragte Marktveranstaltung dem öffentlichen Interesse nach § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO widerspricht. Damit ist auch das Feiertagsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (LFtG) berührt. Folglich ist zu prüfen, ob das allgemeine Arbeits- und Betätigungsverbot nach § 3 Abs. 2 LFtG der Durchführung der beantragten Marktveranstaltung an einem Sonntag entgegensteht. Dies ist unter Bezugnahme auf die eingangs zitierte Rechtsprechung in der Regel der Fall und gilt ausnahmsweise nicht, wenn ein Floh- und Trödelmarkt im Geltungsbereich einer Rechtsverordnung für einen verkaufsoffenen Sonntag stattfindet, denn im räumlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung nach § 10 LadöffnG ist eine auf Kauf und Verkauf gerichtete Geschäftstätigkeit ausdrücklich gestattet. [/QUOTE]
Etwas später heisst es:
[QUOTE]Die Ausnahmeregelung des § 10 LadöffnG, die eine Festsetzung am verkaufsoffenen Sonntag nur ermöglicht, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen nach den §§ 68 Abs. 2 i. V. m. § 69 GewO erfüllt sind, wirkt sich nicht nur räumlich sondern auch zeitlich aus. Dies bedeutet, dass die auf Kauf und Verkauf ausgerichtete festzusetzende Veranstaltung nur innerhalb des maximal fünfstündigen Rahmens der Rechtsverordnung von der "Freistellung" des Arbeits- und Betätigungsverbots nach § 3 Abs. 2 LFtG profitieren kann, d. h. wegen § 3 Abs. 2 LFtG besteht nicht die Möglichkeit, die Zeit abweichend von den Vorgaben des Ladenöffnungsgesetzes festzusetzen. Insoweit sieht § 10 Satz 3 LadöffnG als Regel in Übereinstimmung mit § 5 Abs. 2 LFtG vor, dass sonntägliche Veranstaltungen nicht vor 11.00 Uhr beginnen sollen. Dies ist zwingend zu beachten.[/QUOTE]

Ergo - in Rheinland-Pfalz leider nur eine Festsetzung von fünf Stunden während der durch Rechtsverordnung nach dem LadÖffnG vorgegebenen Zeiten.



Gepostet am 11.07.2011 um 13:52 von:
Benutzer: Rheinhesse
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