Forum-Gewerberecht

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 Moin    Moin   von der D...

anläßlich der Gewerberechtsbesprechung ausgehend von unserem MW haben wir festgestellt, dass es anscheinend auch noch unterschiedliche Ansichten bezüglich der Art der Anmeldung von GdbR oder OHG gibt. Speziell geht es um den Gewerbegegenstand.
Eine OHG oder GdbR mit mehreren Gesellschaftern übt (z.B.) Maklertätigkeiten und Versicherungsvermittlung u.ä. aus. die Tätigkeiten innerhalb der Gesellschaft sind gesplittet, einer mit § 34c GewO-Erlaubnis übt den erlaubnispflichtigen Teil aus, einer übt die Versicherungsvermittlung aus und einer noch etwas Anderes. Sie melden sich beim Gewerbe auch als OHG oder GdbR an. Allerdings sind die Tätigkeiten als Gewerbegegenstand getrennt. Jeder meldet nur seinen Part an. Der Versicherungsvermittler makelt nicht und macht auch nicht dfas vom Dritten. Der Makler macht keine Versicherungen und der drite bleibt auch nur in seinem Bereich. Als "Dienstleister - Pool" wollen sie den Kunden Zeit und Wege ersparen und für sie selbst bedeutet das vielleicht auch eine Gewinnsteigerung durch die gegenseitige Weitergabe der Kunden.
also kurz gefragt: Können die Gesellschafter eienr OHG GdbR KG mit mehreren Gesellschaftern unterschiedliche Tätigkeiten angeben / anmelden?
Unser MW-Vertreter und einige Kollewgen vertraten die Meinung, da es sich nur um eine Anzeige handelt und jeder eine Gewerbeanmeldung zu tätigen hat, kann auch ein unterschiedlicher Gewerbegegenstand angegeben werden. Die Angabe GdbR sie nur ein zusätzlicher Hinweis ohne gewerberechtliche Bedeutung.
Andere sind der Meinung, da man sich gemäß Begriffsbestimmung aus dem BGB zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließt ist dieser auch von allen in der Gewerbemeldung gleich anzugeben.

Dies bietet sich m. E. als Diskussionspunkt auf der Bundesfachtagung an (Verschiedenes, Sonstiges,"Black Box")

Ich stelle das schon mal hier rein, bevor ich das nachhher wieder vergessen habe.



Gepostet am 24.06.2011 um 09:23 von:
Benutzer: BE-DE
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