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Hallo,

die Entscheidung ist aus 2002: VG Arnsberg, 06.11.2002 - 1 K 5028/01

Hiernach ist ein Gewerbetreibender dann unzuverlässig, wenn die gewerbliche Betätigung praktisch ausschließlich aus wettbewerbswidrigem Handeln nach § 1 UWG besteht. Zwar rechtfertigt nicht jeder Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen eine Untersagungsverfügung. Anders sei dies jedoch, wenn das unlautere Verhalten einen großen Umfang angenommen hat und die gewerbliche Tätigkeit im Kern gerade darin besteht, sich in einer gegen § 1 UWG verstoßenden Weise wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen.

Viele Grüße
J. Neu



Gepostet am 17.06.2011 um 11:18 von:
Benutzer: J. Neu
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