Forum-Gewerberecht
» Verkauf von Backwaren an Sonntagen «
Lieber Kollege,
Ihre Ansicht ist richtig, es handelt sich um eine Verkaufsstelle für Back- und Konditorwaren, nicht um eine Gaststätte mit Straßenverkauf. Auf den Betrieb ist daher nur die Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen, nicht das Gaststättengesetz anzuwenden.
Die Verkaufsstellen (Läden und und Reisegewerbe) für Back- und Konditorwaren dürfen drei Stunden öffnen. Die zeitliche Lage der Verkaufzeiten wird durch eine Verordnung festgelegt, die von der Landesregierung oder der dazu ermächtigten Verwaltungskörperschaft erlassen wird.
Ein Verkauf außerhalb dieser Zeiten kann untersagt oder als Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LLadSchlG geahndet werden.
Gepostet am 26.06.2006 um 14:57 von:
Benutzer: Ingolstadt
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