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Schau mal her was da abgeht:
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Hessen: [B]Spielhallenerlaubnis für 12 Geldspielgeräte = 24.000 EURO[/B]


[B]§ 11 Aufsicht

(3) Für die Erlaubnis nach § 2 ist eine Gebühr in Höhe von 2.000 Euro je aufgestelltem Geld- oder Warengewinnspielgerät zu entrichten. Mit der Gebühr sind alle Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung und Überwachung der Erlaubnis abgegolten.

§ 15 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und erlaubt sind, gelten für die Dauer von bis zu fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als erlaubt. Danach unterliegen sie der Erlaubnispflicht des § 2. Unbeschadet des Satzes 1 tritt eine vorzeitige Erlaubnispflicht bei einem Wechsel der Inhaberin oder des Inhabers der Spielhalle ein. (2) Die Beschränkungen und Anforderungen des § 3 sind ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in allen Verfahren zur Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Erlaubnissen nach § 2 oder § 33i der Gewerbeordnung zu berücksichtigen. Erlaubnisse nach § 33i der Gewerbeordnung, die nach Inkrafttreten erteilt worden sind und den Beschränkungen und Anforderungen des § 3 nicht entsprechen, werden ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam.

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2016 außer Kraft.[/B]


Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Wie ist das denn zu verstehen?
Wie kann eine Erlaubnis beantragt werden, wenn es das Gesetz gar nicht mehr gibt?



Gepostet am 08.06.2011 um 12:12 von:
Benutzer: Carlo
Der Original-Beitrag :
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