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Hallo Kollege Kötter,

meines Erachtens ist wiefolgt vorzugehen:

1. OWi-Verfahren gegen B. wg. Betreibens einer Spielhalle ohne Erlaubnis. (Nach den gennanten Vertragsregeln trägt dieser das wirtschaftliche Risiko und ist somit als selbständig anzusehen)

2. Widerruf der 33i-Erlaubnis des A, weil er ein Strohmannverhältnis ermöglicht und offensichtlich bewusst einem gewerberechtlich Unzuverlässigen wesentlichen (wenn nicht sogar alleinigen) Einfluss auf die Geschäftsführung der Spielhalle überlassen hat.

3. Festsetzung des im Widerrufsbescheid gegen den B angedrohten Zwangsmittels. (Bei unmittelbarem Zwang sofortige Schließung!)

Auch wenn 1. und 2. so klingen, als wenn sie sich widersprechen würden, so ist dies trotzdem richtig.


Gruß


Jürgen Schmitz



Gepostet am 23.06.2006 um 13:07 von:
Benutzer: OJ Neuss
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