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Also in Niedersachsen wäre ein 150jähriges Jubiläum wohl ein besonderer Anlass, zu dem im Einzelfall eine Ausnahme von den Verboten des NFeiertagsgesetzes erteilt werden könnte und die Festsetzung eines Flohmarktes als Jahrmarkt zulässig wäre.
Regina Runge



Gepostet am 26.05.2011 um 14:41 von:
Benutzer: Runge
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