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[quote][i]Original von Renate Jacob[/i]
Wir in Thüringen haben in unserem FtG die sogenannte "Öffnungsklausel". Heißt: Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen sind, sind von Verbot im FtG ausgenommen. (Wäre hier die Festsetzung)
Habt Ihr aber nicht, also gibt es eine Ablehung der Festsetzung mit dem Grund, dass es lt. FfG nicht möglich ist.[/quote]

Wir in Hessen haben die gleiche Passage im Feiertagsgesetz. Dennoch müssen die Festetzungsbehörden das Feiertagsrecht prüfen und zwar wg. § 69 Abs. 1 Nr. 3 GewO. An der Stelle bricht das Feiertgsrecht dann doch wieder in die GewO ein. Das Hessische Sozial-, das Innen- und das Wirtschaftsministerium haben dazu einen gemeinsamen Erlass herausgebracht, in dem sich Kriterien finden, wann sonntägliche Marktveranstaltungen festsetzbar sind und wann nicht.

Ich selbst habe für unseren Kreis daraus und aus der Rechtsprechung, die übrigens ziemlich restriktiv ist, Folgendes für uns abgeleitet:
Festsetzbar sind:

1.
Spezialmärkte, insbesondere solche auf denen Sammelwürdiges verkauft wird (Mineralien, Schallplatten, Münzen, Briefmarkten,Trödel wie alter Schmuck, Antiquariat, alte Küchengeräte) weil hier Freizeitbedürfnisse der Bevölkerung angesprochen werden.

2.
Märkte, die in kulturelle Veranstaltungen oder Volksfeste (nicht festgsetzte) eingebunden sind, z.B. Burg- oder Ritterfestspiele, Konzerte, Veranstaltungen im Zuge von Städtepartnerschaften u.ä.

3. Auch Märkte, die bisher große Besucherströme angezogen haben (Stichwort: Akzeptanz in der Bevölkerung).

Bei uns fallen Märkte durch, bei denen überwiegend Allerweltsware wie Kleidung, Spielsachen, Schmuck, Büroartikel, Haushaltselektronik oder auch wertgeminderte Neuware oder Second-Hand-Ware mit Nutzwert dominieren.

Ein Gericht - ich glaube es war das VG Neustadt - hat klipp und klar gesagt, dass der Landesgesetzgeber das Feiertagsrecht ändern muss, wenn er will, dass alle Märkte ohne weiteres an Sonn- u. Feiertagen festsetzbar sein sollen. Und siehe da: Ein Land (glaube Bremen) hat genau das getan, woraus der Umkehrschluss lautet, dass Märkte bisher keineswegs automatisch an Sonn- u. Feiertagen fetsetzbar sind.

Hier der Link zur Fundstelle:
[URL=http://www.hmdis.hessen.de/irj/HMdI_Internet?cid=a725b5feb16b14533d7dd
e683829bafe]   [/URL]



Gepostet am 26.05.2011 um 10:59 von:
Benutzer: Civil Servant
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=61339#post61339


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