Forum-Gewerberecht

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Hallo,

die Gewerbeanzeige hat den Zweck, der Behörde die Überwachung der Gewerbetreibenden zu ermöglichen und ihr ggf. das Einschreiten gegen unzuverlässige Gewerbetreibende zu ermöglichen.
Zu diesem Zweck ist es zweifellos wichtig zu wissen, wo der Gewerbetreibende anzutreffen ist, wo gegen ihn Zustellungen bewirkt werden können und wo er seine Geschäftsbücher führt (und somit ggf. eine Nachschau vorgenommen werden kann).

Eine Gewerbeanzeige ist daher meiner Meinung nach zuerst an dem Ort erforderlich, von dem aus der Betrieb geleitet wird (d. h. wo der Gewerbetreibende seine unternehmerischen Entscheidungen trifft und von wo aus er am Geschäftsverkehr teilnimmt). Wenn keine besonderen Geschäftsräume vorhanden sind, kann das auch die Wohnung des Gewerbetreibenden sein.

Daneben können unselbständige Zweigstellen bestehen, die jedoch nur anzeigepflichtig sind, wenn von dort aus unmittelbare Geschäftsbeziehungen zu Dritten unterhalten werden. Das dürfte bei einer Fotovoltaikanlage regelmäßig nicht der Fall sein.
Deshalb bin ich auch der Meinung, dass die Gewerbeanmeldung am „Verwaltungssitz“ (also ggf. der Wohnanschrift) zu erstatten ist. Die Fotovoltaikanlage selbst unterliegt keiner gewerberechtlichen Überwachung und wenn andere Stellen ggf. Auskunft über die Standorte der einzelnen Anlagen benötigen, können sie diese vom Betreiber einholen.



Gepostet am 26.05.2011 um 09:25 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
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