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Das wird schon richtig.
Der Flohmarkt müsste ja eine sehr große Tradition haben, um die Hürde des FTG zu nehmen.
Ablehnen ist daher völlig korrekt.
Wir in Thüringen haben in unserem FtG die sogenannte "Öffnungsklausel". Heißt: Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen sind, sind von Verbot im FtG ausgenommen. (Wäre hier die Festsetzung)
Habt Ihr aber nicht, also gibt es eine Ablehung der Festsetzung mit dem Grund, dass es lt. FfG nicht möglich ist.


Einen schönen Tag wünscht

R. Jacob



Gepostet am 26.05.2011 um 07:58 von:
Benutzer: Renate Jacob
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=61308#post61308


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