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HILFE ; )
Also ich habe hier auch einen Antrag auf Festsetzung eines Flohmarkts als Jahrmarkt an einem Sonntag (in BaWü) liegen und würde diesen nun eigentlich nach § 69 Abs. 1 Nr. 3 GewO ablehnen, da dessen Durchführung dem öffentlichen Interesse (Einhaltung des FTG) widersprechen würde.
Evtl. käme eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 FTG in Betracht.
Nun lese ich hier jedoch mehrfach, dass gerade die Marktfestsetzung einen Sonntagsverkauf erlaubt. Wo steht denn das?
Ich lese im Kommentar zu § 69 RN 33 GewO (Landmann/Rohmer), dass die Festsetzung nicht gegenüber den Feiertagsbestimmungen privilegiert. Und da unser FTG (BW) keinen Vorbehalt bundesrechtlicher Genehmigungen enthält, ist die Festsetzunge eines Jahrmarkts an einem Sonntag (zumindest in BW) nicht möglich.
Dies würde sich auch mit dem Urteil vom 04.04.2011 des VG Koblenz decken.
Oder versteh ich hier was komplett falsch?



Gepostet am 25.05.2011 um 16:51 von:
Benutzer: JNit
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=61300#post61300


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