Forum-Gewerberecht

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Hallo,

nach § 104 BGB ist geschäftsunfähig, wer das 7 Lebensjahr nicht vollendet hat.

Aus diesem Grund ist es m.E. nicht möglich ein Gewerbe anzuzeigen, da keine eigene Willensbilldung möglich ist und alle Rechtsgeschäfte nichtig sind.


Nr. 5.5 GewAnzVwV sagt dazu,
"Wird ein Gewerbebetrieb von einem Minderjährigen oder im Namen eines Minderjährigen angezeigt und dabei eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht nachgewiesen, ist das Vormundschaftsgericht zu befragen. Hierauf soll der Minderjährige hingewiesen werden."

Wobei ich jedoch denke, dass dies nur für Minderjährige gilt, die mindestens beschränkt Geschäftsfähig sind.

Gruß, Steffen

Edit: Ergänzend vielleicht noch § 1629 I. BGB Vertretung des Kindes.



Gepostet am 20.05.2011 um 10:44 von:
Benutzer: Steffen Balzer
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=61131#post61131


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