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Vielleicht hilft der Auszug aus der GewAnzVwV:

"4.2 Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - GbR - im Sinne des § 705 BGB, offene Handelsgesellschaft - OHG - im Sinne des § 105 HGB und Kommanditgesellschaft - KG - im Sinne des § 161 HGB) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen und Gesellschafter die Gewerbetreibenden, nicht dagegen die Personengesellschaften als solche, da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.

Bei der OHG und GbR muss daher jede Gesellschafterin und jeder Gesellschafter eine Gewerbeanzeige erstatten; dementsprechend ist beim Eintritt weiterer Gesellschafterinnen oder Gesellschafter von diesen eine Gewerbe-Anmeldung, beim Ausscheiden einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters von diesen eine Gewerbe-Abmeldung zu erstatten."

Ich sehe das so:
Ein Gesellschafter ist ausgeschieden. Grund: Tod. Erfordernis einer GewAbm? JA! (ggfs. auch von Amts wegen!?)
Ein Gesellschafter ist eingetreten. Grund: Erbschaftsfolge. Erfordernis einer GewAnm? JA!



Gepostet am 19.05.2011 um 15:14 von:
Benutzer: Ingo Hupens
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