Forum-Gewerberecht

» Nachschaurechte (§ 29 GewO) «

Moin, Kolleginnen und Kollegen"

Wer hat schon Erfahrungen mit Nachschauen in Betriebsräumen, die zugleich Wohnzwecken dienen, im Zusammenhang mit Gewerbeuntersagungen gehabt??

Wird die Rechtsauffassung geteilt, dass ich nach erfolgter Gewerbeuntersagung (hier rechtskräftig seit 1999) die Wohnung eines Gewerbetreibenden, die zugleich Betriebsstätte ist (hier: Vermittlung von Bausparverträgen) durchaus tagsüber betreten darf, da die Verhinderung einer verbotenen Gewerbeausübung zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung geboten ist???

Meines Erachtens müsste § 29 GewO dieses Recht beinhalten. Geht dieses Recht dann auch soweit, einen Blick in jeden Raum zu werfen, wenn der Betroffene angibt, weder ein Büro noch sonstige betriebliche Einrichtungen (PC, Notebook pp.) vorzuhalten, dieses jedoch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände unglaubwürdig klingt??

Die Ausführungen im Kommentar Landmann / Rohmer zu § 29 GewO geben hier nicht ganz viel her.

Es wäre schön, wenn mir hierzu die Sachbearbeiter Ihre Erfahrungen (außer den Ausführungen im Kommentar) mitteilen könnten und diese auch den anderen Forumbesuchern helfen könnten!

Ansonsten, wie gehabt, viel Spaß bei der Arbeit!

Kramer, Stadt Cloppenburg 8)  verwirrt  



Gepostet am 19.05.2005 um 16:38 von:
Benutzer: Kramer-Cloppenburg
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