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Das habe ich beim Kollegen gefunden:


Begriff der öffentlichen Versteigerung
Für den Begriff der öffentlichen Versteigerung in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt die Legaldefinition des § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB.

§ 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
(2) Die §§ 445 und 447 finden auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge keine Anwendung.

§ 383 Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
(1) 1 Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. 2Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Ort zu versteigern.
(3) 1 Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). 2 Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke

Aus Urteil :BUNDESGERICHTSHOF Az.: VIII ZR 116/05 Urteil vom 09.11.2005
[URL]http://www.ra-kotz.de/versteigerung.htm[/URL]

§ 474 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auf Anregung des Bundesrates in das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts eingefügt worden, der dabei insbesondere die Fälle der öffentlichen Versteigerung von Fundsachen gemäß § 979 BGB oder der Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen gemäß § 383 BGB im Blick hatte. Es sollten beispielsweise bei den jährlich stattfindenden Koffer- und Fundsachenversteigerungen der Verkehrsbetriebe Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen werden können (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6857, S. 30 f.). Im Verlaufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens haben sich die Bundesregierung (in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 14/6857, S. 62 f.) und ihr folgend der Bundestag (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/7052, S. 198) der Einschätzung angeschlossen, dass Verkäufe gebrauchter Sachen in einer öffentlichen Versteigerung aus dem Anwendungsbereich der Sondervorschriften über den Verbrauchsgüterkauf herausgenommen und so unter anderem die Fortsetzung der bisher allgemein üblichen öffentlichen Fundsachenverwertung mit Haftungsausschluss erlaubt werden sollte. Der nationale Gesetzgeber wollte also nicht allgemein die Vertriebsform Versteigerung gegenüber anderen Formen des Verbrauchsgüterkaufs begünstigen, sondern vielmehr im Hinblick auf bestimmte öffentliche Versteigerungen im Sinne von § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB die nach altem Recht bestehenden Möglichkeiten eines Gewährleistungsausschlusses erhalten. Es deutet deshalb nichts darauf hin, dass er die Absicht hatte, dem Begriff der öffentlichen Versteigerung in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB einen weitergehenden Inhalt beizumessen, als er durch § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB vorgegeben ist.


Grundlage für die Durchführung der Versteigerung ist der Runderlass des Innenministers über die ordnungsbehördliche Behandlung von Fundsachen vom 19.09.2001 i. V. m. §§ 929 ff BGB


Zum Beginn der Versteigerung auf folgendes hinweisen:

Grundsätzliches zur Versteigerung, nach 6 Monaten im Eigentum der Stadt (§ 976 BGB) etc.

Wer bei der Versteigerung etwas erwirbt, dem gehört der Fundgegenstand endgültig, unabhängig davon, ob sich der frühere Eigentümer noch meldet oder ob die Fundsache gestohlen war (§ 935 BGB).
D. h. sollte der ehem. Eigentümer seine Sache wiedererkennen, muss der Ersteigerer diese nicht herausgeben.


Die Beschreibungen wurden nach bestem Gewissen vorgenommen. Sie beinhalten keine Eigenschaftszusicherungen im Sinne des § 459 BGB. Alle Versteigerungsgegenstände können vorher besichtigt werden. …

Die Versteigerung der Fundsachen erfolgt in dem Zustand, in dem sie sich befinden, ohne Gewähr und Haftung für offene oder versteckte Mängel. Nach dem Zuschlag können Beanstandungen nicht mehr berücksichtigt werden.

Sachen können nur gegen sofortige Bezahlung erworben werden und müssen sofort mitgenommen werden (keine spätere Abholung bzw. Zwischenlagerung möglich).

Mit der Teilnahme an dieser Versteigerung erkennen Bieter und Käufer die Versteigerungsbedingungen an.



Gepostet am 17.05.2011 um 07:55 von:
Benutzer: Thorsten Bäumer
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=60944#post60944


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