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Moin,

die Vorschriften der GewO und somit auch der VerstV gelten im Fall der Versteigerung durch Behörden nicht, vgl. § 34 b Abs. 10 Nr. 2 GewO - also z.B. wenn Zeugs aus dem Fundbüro versteigert werden soll. Es ist natürlich zweckmäßig, die Versteigerung vorher bekannt zu machen, sonst weiß es ja niemand  smile  

MfG



Gepostet am 17.05.2011 um 07:35 von:
Benutzer: SH75DD
Der Original-Beitrag :
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