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Sehr geehrter Herr Haß,

Wenn mir meine Arbeit, die ich legal ausführe, in einem Bereich plötzlich verboten wird, aufgrund einer SATZUNG, die unter Umständen weder aktuell noch mit dem Prinzip der Gewerbefreiheit in Deutschland und weder mit dem Prinzip der Dienstleistungsfreiheit in der EU übereinstimmt, dann ist doch die Frage wer sich hier an was zu halten hat durch aus berechtig.

Glauben SIE WIRKLICH, DASS MAN NICHT DAVOR ZURÜCKSCHRECKT, EINEN gesezten Stein wieder zu beseitigen, weil er nicht der Friedhofsatzung gemäß installiert wurde?
Und das Problem mit der Gewährleistung? Mittlerweile müsste es sich doch rumgesprochen haben, das selbst wenn hier ohne Meistertitel, ohne Rechnung ohne Gewerbeanmeldung gearbeitet wurde, also schwarz auf allen ebenen, das trotzdem der Handwerker gewährleitungspflichtig ist.

Kennen Sie Statistiken wie oft ein Grabmal umstürzt?

Gruß



Gepostet am 06.05.2011 um 08:00 von:
Benutzer: jonas kuckuk
Der Original-Beitrag :
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