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Hallo,

nach § 6 GewO findet diese u. a. keine Anwendung auf die Tätigkeit der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sowie der Steuerbevollmächtigten, ebenso nicht auf die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe.
Die Steuerberater-GmbH meldet folglich kein Gewerbe an.

Im Falle des „medizinischen Versorgungszentrums“ könnte eine Anzeigepflicht bestehen, wenn neben den medizinischen Diensten (z. B. Krankenpflege) auch andere Leistungen, z. B. allgemeine Verrichtungen im Haushalt, angeboten werden.



Gepostet am 02.05.2011 um 14:41 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
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