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Also nach meinen Unterlagen unterliegt der Steinmetz des Rollenzwangs nach Anlage A Nr. 8 der Handwerksordnung.

Von daher ist es egal ob Kirche oder nicht. Im Grunde dürfte der Steinmetz das Gewerbe ohne Meisterbrief gar nicht ausüben.

Wenn er es trotzdem macht, wird es sicherlich mit jedem Auftrag schmerzlicher und er benötigt aus der Ferne betrachtet einen motivierten Anwalt.



Gepostet am 29.04.2011 um 15:30 von:
Benutzer: domar
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