Forum-Gewerberecht

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

aufgrund des zitierten Statementes von RA Rauscher müsste man eigentlich annehmen, dass er das Urteil garnicht nicht gelesen hat. Es ist aber durchaus verständlich, dass er sein rechtliches Statement ausschließlich aus dem Blickwinkel seiner Auftraggeber abgibt.

Aus dem BVerfG Urteil ergibt sich keineswegs ein totales Werbeverbot, sondern die Werbung muss so gestaltet sein, dass Menschen, welche unbedingt auf ein Ereignis wetten wollen, dies beim legalen Anbieter und nicht bei Winkelbuchmacher tun. Dazu muss das Angebot natürlich auch bekannt sein. Verboten ist nur eine Werbung, die nicht die schon an der Wette Interessierten Menschen umleitet sonder erst zum Wetten anreizt.

Das BVerfG führt hierzu in Rand Nr. 151 aus:

Die Werbung für das Wettangebot hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Wettmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Wetten zu beschränken.

Ob man als Jurist mit staatlichem Examen in diesen Satz ein totales Werbeverbot hineininterpretieren kann sollten andere Juristen beurteilen. Diese werden ihren Kollegen gerne die die im Studium vermittelten Grundsätze der juristischen Auslegung ins Gedächtnis rufen.

Dies sehen im Übrigen auch die Verwaltungsgerichte als Aufgabe. Da Verwaltungsrecht in der Ausbildung der Juristen etwas vernachlässigt wird habe ich es selbst schon des öfteren erlebt, wie der von mir sehr geschätzte Vorsitzende Richter am VG München bei einigen Anwälten ein verpasstes juristisches Seminar nachgeholt hat.



Gepostet am 20.06.2006 um 14:39 von:
Benutzer: Ingolstadt
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