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Hallo pg,

das gehört eigentlich zu diesem Thema


Übergangsfrist nach ZAG läuft ab!

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Hallo zusammen,

nachfolgende Info ist bei baberlin eingestellt und ich befürchte, dass es nun bald wieder viel Arbeit geben wird

[URL]http://www.baberlin.de/nachricht0.html?&tx_ttnews[/URL][tt_news]=1236&
tx_ttnews[backPid]=128&cHash=2f8d51f19c

Auszahlung von Bargeld mittels EC- Karte wird eingeschränkt
14.04.11
Ab dem 01.05.2011 gelten neue Bestimmungen des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG). Barauszahlungen, die von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sind als Zahlungsdienste definiert und werden damit erlaubnispflichtig, wenn sie durch ein Zahlungsinstitut erbracht werden (§§ 1 Abs. 1 Nr. 5, 1 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 ZAG).
Nach Informationen der Deutschen Bundesbank sind Unternehmen ein Zahlungsinstitut im Sinne des ZAG und benötigen eine Erlaubnis, wenn sie gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen. Die Erlaubnis müssten Sie bei der Bundesanstalt der Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beantragen. Diese ist aber an eine Vielzahl von Angaben und Nachweise geknüpft, mithin sehr aufwendig und die Anforderungen schwer erfüllbar (§ 8 Abs. 3 ZAG).

Solange keine Erlaubnis vorliegt, bedeutet dies, dass ab dem 01.05.2011 keine Barauszahlungen über EC-Karten mehr erlaubt sind. Bei Verstößen kann die BaFin bis zur Klärung des Sachverhalts die Auszahlungsvorrichtungen sicherstellen (§ 5 Abs. 4 ZAG).

Allerdings bietet das ZAG auch die Möglichkeit, eine Bargeldauszahlung mittels EC-Karte vorzunehmen, ohne dass hierfür eine Erlaubnis der BaFin vorliegen muss (§ 1 Abs. 10 Nr. 4 ZAG). Diese Auszahlung wird als „cash-back-Verfahren“ bezeichnet; d.h. einem Kunden kann bei der Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen auf seinen Wunsch hin ein Bargeldbetrag ausgezahlt werden.

Der Waren- oder Dienstleistungsbetrag wird mindestens 20,00 € betragen und in Form eines Wert-Gutscheins ausgedruckt werden. Dieser kann dann beim Personal eingelöst werden. Zudem kann ein Bargeldbetrag ausgezahlt werden, grundsätzlich bis zur Höhe des individuell mit der Hausbank des Spielgastes vereinbarten Verfügungsrahmens. Im Rahmen des „cash-back-Verfahrens“ kann der Anbieter jedoch die Höhe der Auszahlung auf einen Maximalauszahlbetrag beschränken, z.B. bis 200,00 €.

Wir empfehlen, in jedem Fall Kontakt mit Ihrem Finanzdienstleister aufzunehmen, um zu klären, wie Sie Ihren Spielgästen auch ab dem 01.05.2011 im Rahmen des „Cash-Back-Verfahrens“ die Auszahlung von Bargeld mittels EC-Karte anbieten können.

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Nicht das dies jemand falsch versteht.
Das ist keine plötzliche Neuerung, sondern die Frist der Übergangsvorschriften gem. §35 Abs.2 ZAG
läuft zum 30.04.2011 aus.



Der Vorschlag des BA e.V. ist ja spannend und wie soll dies im Rahmen der SpielV funktionieren?
Denn es heißt:

§ 8 Spielverordnung
(1) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen
Spieles darf am Spiel nicht teilnehmen, andere Personen nicht beauftragen, an dem
Spiel teilzunehmen, und nicht gestatten oder dulden, dass in seinem Unternehmen
Beschäftigte an dem Spiel teilnehmen, soweit nicht im Zulassungsschein oder in der
Unbedenklichkeitsbescheinigung Ausnahmen zugelassen sind.



Des weiteren wäre hier bereits nach §9 SpielV zu prüfen, ob es sich nicht um eine Vergünstigung
für den Spieler handelt, denn dieser hat schließlich nur die Möglichkeit einer Barauszahlung bis 200,-€,
wenn er im unmittelbaren Zusammenhang an einem Geldspielgerät spielt.



§ 9 Spielverordnung
(1) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles
darf dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine
Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes
oder auf den Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen
gewähren. Er darf als Warengewinn nur Gegenstände anbieten, deren Gestehungskosten
den Wert von 60 Euro nicht überschreiten, und darf gewonnene Gegenstände nicht
zurückkaufen.
(2) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles
darf dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d der
Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen
in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanziellen Vergünstigungen
gewähren.




Die Aufsicht kann auch keine Dienstleistung verkaufen, sondern der Spieler kann - muss aber nicht - einen Spielvertrag am Geldspielgerät eingehen.

Zudem wurde nach Sachverständigenvortrag festgestellt, dass ein Geldspielgerät auch als „Geldwechsler“ genutzt werden kann.



[URL]http://justiz.hamburg.de/contentblob/227...a/2-k-11-09.pdf[/URL]

Nach den Erläuterungen des Sachverständigen A werden diese Geldbeträge von
den Kontrollmodulen der Spielgeräte nicht als Einsatz erfasst. Auch Geldbeträge, die
in das Spielgerät eingeworfen und in Nutzung des Geräts als Geldwechsler wieder
ausgezahlt werden, ohne dass eine Umwandlung in Punkte erfolgt, werden nicht als
Einsatz erfasst.
Allerdings hat die Demonstration der Funktionsweise der Spielgeräte in der
mündlichen Verhandlung gezeigt, dass die Umbuchung von Geldbeträgen in den
Punktespeicher von dem Kontrollmodul als Einsatz und die Rückbuchung in den
Geldspeicher als Gewinn aufgezeichnet wird. Der Sachverständige hat bestätigt,
dass diese Zählweise der Kontrollmodule ihrer Funktionsweise entspricht. Dies
beruht nach seinen Erläuterungen darauf, dass nach den Vorgaben der SpielV n. F.
die Umwandlung in Punkte als Beginn des Spiels erfasst wird. Die Reglementierungen der SpielV n. F. beträfen nur den Bereich des Geldspeichers, die
Vorgänge in dem Punktespeicher unterlägen nicht den Vorgaben und
Beschränkungen der SpielV n. F. Die Abläufe in dem Punktespeicher würden von der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in einem Genehmigungsverfahren auch
nicht geprüft. Dem entsprechend würden die Vorgänge in dem Punktespeicher durch
das Kontrollmodul nicht erfasst mit der Folge, dass auch Gewinne, die im
Punktebereich anfallen, nicht als Gewinne ausgewiesen werden und ein
Punkteeinsatz aus dem Punktespeicher nicht als Einsatz registriert wird.
Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen kommt der Senat zu dem
Ergebnis, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass als Beginn des Spiels die
Umwandlung in Punkte gewürdigt wird und damit bereits die Umbuchung eines
Geldbetrages in den Punktespeicher durch das Kontrollmodul als Einsatz erfasst
wird.

1 Gestern, 15:40



Gepostet am 15.04.2011 um 05:59 von:
Benutzer: Meike
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=60015#post60015


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