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[quote][i]Original von gmg[/i]

§ 21 Sportwetten
Abs. 2:
Die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet (über [B]Sportwetten-Terminals[/B]) ist [U]nicht zulässig in Spielhallen [/U]oder ähnlichen Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33c Abs.1 Satz1, der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des §33d Abs.1 Satz1 der Gewerbeordnung oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit dienen und die einer Erlaubnis nach §33i GewO bedürfen.


Gerade durch die letztgenannte Vorschrift kann durch Kontrollen - somit mit einfachen Mitteln - verhindert werden, dass in den Spielhallen neben den PTB zugelassenen GSG auch noch die nicht PTB zugelassenen GSG in Form des Internet-Terminals mit Online-Spielen einziehen.


Grüße[/quote]

[SIZE=20][B]Schade !

Die hier noch gelobte klare Aussage des Entwurfes vom 29. 03. 2011 gibt es nicht mehr ![/B][/SIZE]  wut  

Grüße



Gepostet am 12.04.2011 um 16:55 von:
Benutzer: gmg
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=59914#post59914


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