Forum-Gewerberecht

» Der neue Glücksspielstaatsvertrag 2011 nur für Lobbyisten! «

Interessant erscheinen mir die im § 7 (Aufklärung) Abs. 1 GlüStV präzisierten Vorgaben :


Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen haben den Spielenden vor der Spielteilnahme die spielrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, sowie über die Suchtrisiken der von ihnen angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären.
Spielrelevante Informationen sind:
1. alle Kosten, die mit der Teilnahme veranlasst sind,
2. die Höhe aller Gewinne,
3. wann und wo alle Gewinne veröffentlicht werden,
4. der Prozentsatz der Auszahlungen für Gewinne vom Einsatz,
5. Informationen zu den Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten sowie die Auszahlungsquote bei der angebotenen Form des Glücksspiels,
6. der Annahmeschluss der Teilnahme,
7. das Verfahren, nach dem der Gewinner ermittelt wird, insbesondere die Information über den Zufalls¬mechanismus, der der Generierung der zufallsabhängigen Spielergebnissen zu Grund liegt,
8. wie die Gewinne zwischen den Gewinnern aufgeteilt werden,
9. die Ausschlussfrist, bis wann Gewinner Anspruch auf ihren Gewinn beanspruchen müssen,
10. der Name des Genehmigungsinhabers sowie seine Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail, Telefon),
11. die Handelsregisternummer (soweit vorhanden),
12. wie der Spieler Beschwerden vorbringen kann und
13. das Datum der ausgestellten Genehmigung durch die Prüfstelle.
[B]Spieler und Behörden müssen leichten Zugang zu diesen Informationen haben.[/B]


Da habe ich noch etliche Verständnisfragen, wie diese "spielrelevanten Informationen" für Spielhallen / Geldspielgeräte umgesetzt werden sollen.

[U]Kurzfassung:[/U]
Kommen wir wieder zurück zur "Quote" ??

Grüße



Gepostet am 12.04.2011 um 11:05 von:
Benutzer: gmg
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=59889#post59889


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