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» 2011-04-02 Der Spiegel 14/2011 Spitzenpolitiker ließen sich zu Glücksspiel-Tagung einladen «

Hallo Rosewood,

da Du Dich als CDU Mitglied leider offensichtlich noch nie mit dem Grundsatzprogramm der Partei auseinander gesetzt hast und ansonsten auch in Deiner kleinen eigenen Welt mit Arp&Konsorten lebst, anbei eine einfache Erläuterung zu dem Begriff Vorteilsannahme.

Die Deutschen Gerichte betrachten derartige Reisen und Kongresse nämlich nicht als unproblematisch.

AG Brühl, Urteil vom 01.10.2007, 51 Cs-114 Js 78/05-708/06

„An der Fahrt nach Brügge nahm zudem die Ehefrau des Angeklagten teil. Trotz der Erkenntnis, dass es sich um Einladungen der Lieferanten der S handelte, die mit den Einladungen jedenfalls eine geneigte Atmosphäre in den Gremien der S schaffen und ihre Belange bei der Lieferung näher bringen wollten, nahm der Angeklagte an den Reisen teil. Den Fahrten lag dabei die stillschweigende Übereinkunft zwischen den Einladenden und den Eingeladenen zu Grunde, die Gremienmitglieder der S, und so auch der Angeklagte, würden im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Dienstausübung (Überwachung der Geschäftsführung und Zustimmung zu langfristigen Lieferverträgen) jedenfalls allgemeines Wohlwollen in Bezug auf U und S4 walten lassen.“
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„Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen gemäß §§ 331, 53 StGB strafbar gemacht.

Vorteilsannahme im Sinne des § 331 StGB ist ein Sonderdelikt, dessen Täter zur Tatzeit Amtsträger sein muss. Amtsträger ist gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2a) StGB wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist. Der Angeklagte war zur Tatzeit, nämlich in den Jahren 2003 und 2004 Beamter und damit Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2a) StGB und tauglicher Täter des Sonderdelikts Vorteilsannahme, denn er war als Beigeordneter und Kämmerer der Stadt G kommunaler Wahlbeamter im Sinne der §§ 70, 71 GO NRW, 195 LBG NRW (Hierzu auch BGH - Kremendahl, 3 StR 301/03).“

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„Dem Angeklagten ist auch ein Vorteil im Sinne des § 331 StGB gewährt worden. Vorteil im Sinne des § 331 StGB ist jede Leistung des Zuwendenden, welche die wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage des Amtsträgers oder eines Dritten materiell oder immateriell verbessert und auf die kein rechtlich begründeter Anspruch besteht. Materiell fallen unter den Vorteilsbegriff dabei insbesondere Geldleistungen, Sachwerte und Rabatte sowie Einladungen zu Veranstaltungen, Urlaubsreisen, Essen, Kongressen und sonstigen Veranstaltungen (BGH NJW 2003, 763, Müko- Korte, StGB Band 4, 2006, § 331 Rn. 62). Immaterielle Vorteile sind solche, die unter das Stichwort "soziale Besserstellung" gefasst werden können; zu diesen zählen z.B. Macht, berufliches Ansehen, Zugang zu Kommunikationschancen und Ehrenämter. Zu den immateriellen Vorteilen gehören auch Einladungen zu Vorträgen und Empfängen, wobei diese auch mit materiellen Vorteilen in Verbindung stehen können, wenn etwa unentgeltliche Unterkünfte oder größere Essen mit den immateriellen Vorteilen verbunden sind. Vorbehaltlich der Anerkennung sozialadäquater Leistungen sind auch Vorteile geringen Wertes von § 331 StGB umfasst.“



Gepostet am 05.04.2011 um 09:33 von:
Benutzer: Meike
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