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» der § 284 stgb und der glücksspielstaatsvertrages «

Hallo zusammen,

wenn dies alles so ist, wie der Fachanwalt für Steuerrecht dies schreibt und nun angeblich der Erlaubnisvorbehalt nicht mehr ziehen würde, dann wäre aktuell die PtB und jedes Ordnungsamt in diesem Bereich arbeitslos.

Denn wenn es beim beim Glücksspiel Sportwette keinen Erlaubnisvorbehalt mehr geben würde, dann würde es diesen natürlich auch nicht beim Glücksspiel mit Automaten geben.

Oder sieht dies jmd. anders.

Oder hat der Fachanwalt für Steuerrecht nur etwas falsch verstanden?

Denn er schrieb u.a. "Da das Monopol aber mit Unionsrecht unvereinbar sei"

Und zur unter Bezugnahme des Beschluß des VG Gießen im Urteil des EUGH, welchen er leider nicht vollständig zitierte, hieß es tatsächlich:

"115 Angesichts der in Randnr. 19 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen näheren Angaben des Verwaltungsgerichts Gießen ist auch darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (Urteil Placanica u. a., Randnr. 69)."

Da nimmt man also die alte Urteilslage gegen das Land Italien, weil die in Ihrem Konzessionsmodell fachliche Fehler haben und deren "Verwaltungsformalität" nicht unionsrechtkonform war, würfelt dies mit der Problematik der Übergangsregelung beim alten Glücksspielstaatsvertrag zusammen und plötzlich erhält der Fachanwalt für den neuen Glücksspielstaatsvertrag einen angeblich rechtsfreien Raum.

Das ist wirklich großes Kino!


Gruß
Meike



Gepostet am 22.03.2011 um 07:37 von:
Benutzer: Meike
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