Forum-Gewerberecht

» AG Cottbus: Plüschtiergreif-Automaten als Glücksspiel «

Hallo zusammen,

zu Krangreiferspielen und wann diese als Glücksspiel oder Geschicklichkeitsspiel zu bewerten sind, gibt es bereits seit Jahren eine klare Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Urteil des BVerwG 6. Senat, 24.10.2001, 6 C 1/01

"Leitsatz
1. Ob bei einem "anderen Spiel" im Sinne des § 33 d GewO die Gefahr besteht, dass der
Spieler unangemessene Verluste in kurzer Zeit erleidet (§ 33 e Abs. 1 Satz 1 GewO), ist
in Orientierung an die bei gleichzeitigem Bespielen zweier Geldgewinnspiele im Sinne
des § 33 c GewO möglichen Verluste zu ermitteln. Eine Verlustgefahr in der
Größenordnung von 100 DM bzw. 50 € pro Stunde ist gegenwärtig nicht unangemessen
hoch.
2. Ein Spielgerät (Automat) ohne Zufallsgenerator mit Geldgewinnmöglichkeit (hier ein
Krangreiferspiel) ist dann ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB und damit nach § 33
h Nr. 3 GewO nicht gestattungsfähig, wenn der Durchschnitt der Spieler nicht in mehr
als 50 v.H. der nicht als Turnier veranstalteten Spiele einen Spielerfolg erzielt."



Und diese Entscheidung - siehe 2. - wird durch Spielversuche im Rahmen des Zulassungsverfahrens beim BKA durchgeführt.


Gruß
Meike



Gepostet am 14.03.2011 um 14:17 von:
Benutzer: Meike
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=58961#post58961


Beitrags-Print by Breuer76