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» kein Glücksspiel für Hartz-IV-Empfänger «

Hallo zusammen,

nachfolgender Beschluß des LG Köln bringt eine neue Betrachtungsweise in die aktuelle Glücksspieldiskussion. D.h. demnächst werden vielleicht in allen Glücksspielbereichen nicht nur Alterskontrollen stattfinden müssen.

[URL]http://www.n-tv.de/politik/Kein-Lotto-fuer-Hartz-IV-Empfaenger-article
2799556.html[/URL]

Das Kölner Landgericht verbietet mit einer einstweiligen Verfügung der Westlotto GmbH, Hartz-IV-Empfängern Spielscheine zu verkaufen. Eine schockierende und skurrile Entscheidung, findet das Unternehmen. Denn wie soll der Verkauf verhindert werden? Es herrscht Ratlosigkeit.
Das Landgericht Köln hat in einer einstweiligen Verfügung der Westdeutschen Lotterie GmbH in Münster (Westlotto) untersagt, Hartz-IV-Empfängern "die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen (...) zu ermöglichen". Dazu zählt auch das Lotto-Spiel. Gerichtssprecher Dirk Eßer bestätigte einen entsprechenden Bericht der "Westdeutschen Zeitung".
Konkret werde Westlotto auferlegt, keine Spiel- oder Wettscheine oder Rubbellose zu verkaufen an Personen, die "Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen stehen, insbesondere Hartz-IV-Empfänger sind", zitiert die Zeitung aus dem Beschluss des Landgerichts. Bei einer Zuwiderhandlung droht das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder bis zu sechs Monaten Haft an. Die einstweilige Verfügung war von einem privaten Glücksspielanbieter mit Geschäftssitz auf Malta beantragt worden, der in Deutschland Sportwetten anbietet.


Und bevor jetzt jemand denkt, dass das etwas ganz Neues ist, den muss ich enttäuschen, denn das ist bereits seit Jahrzehneten verankertes Recht in NRW im Spielbankbereich.

Spielordnung der Spielbanken in NRW, hier z.B. der Spielbank Aachen

[URL]https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=7&ugl_nr=7126
0&bes_id=2760&val=2760&ver=7&sg=0&aufgehoben=N&menu=1[/URL]

§ 4
(1)
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Beteiligung am Spiel untersagt.
(2)
Vom Besuch der Spielsäle sind alle Personen ausgeschlossen, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in seiner jeweils gültigen Fassung beziehen


Gruß
Meike



Gepostet am 10.03.2011 um 07:33 von:
Benutzer: Meike
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=58794#post58794


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