Forum-Gewerberecht

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Hi!

Hab noch was vergessen, denn ein frühzeitiger Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

Die Rechtsgrundlage für die Gewerbeuntersagung ist der § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO.

Nach § 35 Absatz 6 GewO kann der Gewerbetreibende einen Antrag auf Wiedergestattung stellen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatz 1 nicht mehr vorliegt. Der Antrag muss bei der erlassenen Behörde der Untersagung gestellt werden.



Gepostet am 23.02.2011 um 14:22 von:
Benutzer: Robert
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