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[quote][i]Original von bandick[/i]
"eine möglicherweise vorliegende europarechtswidrigkeit der monopolregelungen nach § 10 glüstv berühre nicht den fortbestand der allgemeinen verbote zum schutz der ziele des glücksspielstaatsvertrages, die auch für die staatlichen glücksspielveranstalter und allgemein für die vermittlung von glücksspielen gelten."
[/quote]

Was heißt denn "eine möglicherweise vorliegende Europarechtswidrigkeit"? Entweder ist etwas europarechtswidrig oder nicht.



Gepostet am 13.02.2011 um 01:30 von:
Benutzer: 96er
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=57530#post57530


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