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Hallo Zeus,

die Vergnügungssteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer, die die Gemeinde mit einem großen Gestaltungsspielraum
(so die ständige Rechtsprechnung) erlassen kann.

Der Gestaltungsspielraum ist nur dahingehend begrenzt,

- dass ein Aufwand begründet werden muss, wobei dieser anders als bei einer Gebührensatzung für die Kirmes,
Straßenreinigung etc. nicht in Zahlen belegt und dann abgerechnet werden muss,
sondern die Aufwandsbegründung durch "überwachungspflichtiges Gewerbe, Kontrollmaßnahmen durch die Ordnungsbehörde
und Sozialkosten, die von der Stadt getragen werden müssen, ausreicht.

- die Steuer darf nicht willkürlich sein, d.h. sie muss festgelegt und begründet werden, z.B. Besteuerung Saldo 2

- sie darf nicht erdrosselnd wirken, wobei hier die Erdrosselung nur angenommen wird ( so die Rechtsprechung), wenn
es zu einer Berufsaufgabe kommen müsste


Eine Kommune muss also nicht den konkreten Nachweis führen, wieviel Spielsüchtige sie mit welchem Kostenaufwand hat.

Aus der Praxis für die Praxis:
- Gestern berichtete noch eine Dame der Schuldnerberatung im Rahmen einer Diskussionsrunde,
dass sie aufgrund des Anstiegs von Spielsüchtigen in der Beratungseinrichtung dringend personell verstärkt werden müssten.


Gruß
Meike



Gepostet am 12.02.2011 um 06:59 von:
Benutzer: Meike
Der Original-Beitrag :
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