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Wenn ich das Urteil des VG Wiesbaden richtig interpretiere, ist es aber nicht um eine zu befolgende Entscheidung des Fachbeirats mit entsprechender Einflussnahme und Weisungsrecht gegangen, sondern lediglich darum, dass der Fachbeirat hätte unterrichtet werden müssen. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem bereits angesprochenen §9 Abs. 5 GlüStV hat der Fachbeirat nämlich ausschließlich eine beratende Funktion, sodass die Rechtsauffassung falsch ist, dass aus dieser verspäteten Anhörung Rechtswirkung für die Genehmigung als solche entsteht.

@ Karo: Sei froh, dass du unsere Probleme nicht hast. Denn sicherlich wärst du sonst schnell überfordert.    



Gepostet am 09.02.2011 um 10:11 von:
Benutzer: k.osdorf
Der Original-Beitrag :
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