Forum-Gewerberecht

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ein werbeveranstalter hatte beim vg schleswig eine [url=http://isa-guide.de/law/articles/32175_kein_vorlaeufiger_rechtsschutz_
fuer_sportwetten_bandenwerbung.html]klage gegen das verbot von internetsportwetten-bandenwerbung[/url] eingereicht - diese wurde nun abgelehnt. damit geht es konform mit den urteilen des ovg berlin-brandenburg (beschluss v. 19.11.2010, az. ovg 1 s 204.10), ovg niedersachsen (beschluss v. 11.11.2010 az. 11 mc 429/10) und ovg rheinland-pfalz (beschl. v. 01.02.2011, az.: 6 b 11395/10.ovg). als begründung wurde angeführt, "eine möglicherweise vorliegende europarechtswidrigkeit der monopolregelungen nach § 10 glüstv berühre nicht den fortbestand der allgemeinen verbote zum schutz der ziele des glücksspielstaatsvertrages, die auch für die staatlichen glücksspielveranstalter und allgemein für die vermittlung von glücksspielen gelten."

es wurde erklärt, dass dem gemeinwohlinteresse (hier die verhinderung von internetwetten) im rahmen der im vorläufigen rechtsschutzverfahren vorzunehmenden interessenabwägung vorrang gegenüber dem werbeinteresse des antragstellers einzuräumen ist. das macht vom prinzip auch total sinn, aber ist es nicht so, dass da in der vergangenheit durchaus auch schon mal anders entschieden wurde?



Gepostet am 08.02.2011 um 09:39 von:
Benutzer: bandick
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