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Hallo Karo,

da auch Du offensichtlich zu denen gehörst, die Ihre Langzeitbuchhaltung bezahlt in fremde Hände gegeben haben
und die Aussage von Herrn Gauselmann gegenüber Deiner Kollegen offensichtlich unterstützt,
musst Du wohl so reagieren.

Mit deinem Beitrag hast Du gezeigt, dass Dir bestimmte Unterscheidungsmerkmale nicht bekannt sind, - ich habe mir nicht widersprochen!

Wenn man sich mit dem Verwaltungsrecht nicht auskennt, mag vieles schwer verständlich sein, daher versuche ich es nochmal zu erläutern:

Der Aufsteller hat einen Spielautomaten gekauft mit einer behördlichen Erlaubnis.
Die Zulassung, die Du an Deinen Automaten hast, ist diese behördliche Erlaubnis.
Es ist eine Zulassung eines Nachbaugerätes zu einer Bauart, die über eine Bauartzulassung verfügt.
- ob dieses Nachbaugerät tatsächlich der zugelassenen Bauart entspricht, hat keine Behörde überprüft, sondern die PtB hat aufgrund einer Herstellererklärung, dass dem so sei, die behördliche Erlaubnis erteilt.

Und so lange Du den Automaten genau so betreibst (Laufzeit und TÜV-Regelung einhaltend),
wie Du Ihn gekauft hast, gilt die behördliche Erlaubnis.

Du betreibst den Automaten also völlig legal.


Du als Aufsteller hast mit der Zulassungsbehörde PtB nichts zu tun.

Die Zulassungsbehörde hat nur etwas mit dem Zulassungsinhaber der Bauart und dem Hersteller zu tun.

Erst wenn die Zulassungsbehörde erklärt, dass es zu einer Rücknahme einer Bauartzulassung gekommen ist ,- und da ist nur eine vollständige Rücknahme möglich, da die Möglichkeit einer Teilrücknahme gesetzlich geregelt sein muss und dies ist beim §33 e GewO nun mal leicht nachlesbar nicht der Fall-,
also erst bei einer Rücknahme der Bauartzulassung kann es zu einer Auswirkung auf die Zulassungen der Nachbaugeräte kommen.

D.h. erst dann könnte der Aufsteller als Inhaber der Zulassung für das Nachbaugerät rechtlich verpflichtet werden, bis zum Tag x diesen Automaten aus der Aufstellung zu nehmen.

Ich hoffe, dass dies nun verständlich war,


Gruß
Meike



Gepostet am 07.02.2011 um 09:52 von:
Benutzer: Meike
Der Original-Beitrag :
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