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 Moin   Herr Hastenteufel,
grundsätzlich die Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll ( § 3 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Für die Erlaubniserteilung ist nach Zuständigkeits Nds. der Landkreis/kreisfreie Stadt/ große selbständige Stadt zuständig. Wie das in Rheinland-Pfalz geregelt ist- kein Plan  Kopfkratz   .
Freundliche Grüße aus Osnabrück
Gert Lindke



Gepostet am 31.08.2005 um 13:31 von:
Benutzer: Gert Lindke
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