Forum-Gewerberecht

» Gaststätte im Reisegewerbe - Der Kaffefreund! «

Liebes Forum-

Vorweg: ich habe nicht den Anspruch immer richtig zu liegen oder immer recht zu haben- aber ich finde diese Diskussionen einfach lehrreich und deswegen bin ich auch großer Fan vom Forum.

Man müsste sich jetzt noch einmal mit dem Begriff der Niederlassung beschäftigen. Besonders auch mit dem reformierten Begriff durch die EU Dienstleistungsrichtlinie.
Was ich bezweifel, ist dass

"Wenn er aber immer wieder an derselben Stelle steht (egal ob Privatgarten oder öffentl. Verkehrsraum) und das für, sagen wir, den ganzen Tag, dann liegt kein Reisegewerbe vor, dann steht er. Ob er dann nur Kaffee zum Mitnehmen oder andere Lebensmittel verkauft ist ebenfalls zweitrangig."

Ein immer wieder genutzter (oder auch regelmäßig) Platz kann kein Hinweis auf ein stehendes Gewerbe sein.
Sicherlich ist zB das Marktrecht das fast älteste in der Gewerbeordung, aber nach dieser Logik wären auch Marktteilnehmer stehende Betriebe. Sind sie aber nicht, obwohl sie regelmäßig und auch immer wieder am selben Platz stehen. Ob sie Stromkabel nutzen oder nicht ist ebenfalls unerheblich.

Wer in beweglichen Räumen, auf/vom Fahrad oder vom Schiff aus verkauft wird es schwer haben hier eine Niederlassung zu begründen.

Keine gewerbliche Niederlassung ist daher zB ein Verkaufswagen (OVG Lüneburg OVGE 7,344) es sei denn so sagt es das OLG Hamm, es steht für längere zeit an derselben Stelle und ich glaube hier spricht man von mindestens 5 Monaten.
Wichtig für einen Niederlassung ist, dass der Raum auch tatsächlich ständig und regelmäßig genutzt wird. Vom dauernden Gebrauch ist die rede.
So soll der Gewerbetreibende mit einer gewissen Regelmäßigkeit für Geschäftspartner und Behörden erreichbar sein. Ein Ab zb reicht nicht aus um einen Niederlassung zu begründen. Auch eine regelmäßige Nutzung einer Gaststätte für Verkaufsveranstaltungen oder zB für einen Friseur ist ebenso nicht ausreichend für einen Niederlassung.

Ich sage es ja nicht gerne, aber ich glaube es hat in der Vergangenheit viele fehlerhafte/unvollständige Gewerbeanmeldungen gegeben. Ein Großteil der Anmeldungen eines stehenden Gewerbes bedürfen einer zusätzlichen Anzeige oder Anmeldung eines Reisegewerbes.

und: zu dem Moment "außerhalb der Niederlassung" gehört auch der Moment der "ohne vorhergehenden Bestellung" und den braucht man nicht bei einem Kaffeverkäufer auf dem fahrad zu diskutieren - oder?

Soweit meine spontan aus dem Ärmel geschüttelter kommentar.

Die Frage ist nur, ob dem Kaffeefreund jetzt geholfen ist.

Demnächst gerne mehr.

Jonas Kuckuk



Gepostet am 01.02.2011 um 12:33 von:
Benutzer: jonas kuckuk
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=56990#post56990


Beitrags-Print by Breuer76