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 Moin    Moin   aus der Weltvogelparkstadt Walsrode,

Also, gemäß § 34a Gewerbeordnung

(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will
(Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Hier müssten Sie nun erfragen, um welche Tätigkeiten es sich denn im Einzelnen handeln sollen. Dann kommt Ihre Entscheidung, ob es sich um ein o.g. Gewerbe handelt.

Die von Ihnen genannte Bescheinigung der IHK deutet darauf hin, dass nur 40 Unterrichtsstunden absolviert worden sind. Dies genügt jedoch nicht den Anforderungen des nachfolgenden §:

[b]Gemäß § 3 der Bewachungsverordnung ist das Verfahren wie folgt[/b]
(1) Die Unterrichtung erfolgt mündlich, die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen. [b]Die Unterrichtung hat für Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 mindestens 80 Unterrichtsstunden zu dauern(Unternehmer, juristische Personen und die mit der Leitung des Betriebes Beauftragten)[/b];

für Personen im Sinne der Nummer 4 (also die angestellten Wachpersonen)muss die Unterrichtung mindestens 40 Stunden dauern. eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Bei der Unterrichtung soll von modernen pädagogischen und didaktischen.....!!!


Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine IHK bereit ist, einen Lehrgang als Ergänzung zum Unterrichtungsnachweis für angestellte Wachpersonen anzubieten und durchzuführen. Vielleicht fragen Sie einfach mal bei der für Sie bzw. den Gewerbetreibenden IHK nach, ob so etwas üblich ist!!!

Gruß aus Walsrode

Klaus Bieker



Gepostet am 24.01.2011 um 11:14 von:
Benutzer: Walsrode
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