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Im Gesetz gibt es nur drei Möglichkeiten:

1. Änderungen
Änderungen zu einer erteilten Bauartzulassung sind möglich, wenn eine Fehlfunktion des
Spielgerätes beseitigt oder eine begründete Ergänzung von Sicherungsmaßnahmen
vorgenommen werden soll.

Sie erfordern eine erneute Prüfung.

Die Änderungen werden in einem Zulassungsnachtrag, der ebenfalls veröffentlicht wird, bescheinigt.

Funktionale Änderungen sind nicht möglich.
Sie erfordern eine neue Bauartzulassung. - TR Version 4.1, Seite 63, Stand 21.04.2009 -

Eine Änderung in der Bauartzulassung, stellt nur eine Ergänzung dar !
Spielsoftwareversionen vor der Änderung verlieren nicht ihre Gültigkeit!

„Ist die Bauartzulassung erteilt und leidet an rechtlichen Mängeln, ist dies bis zur
Grenze der Nichtigkeit unbeachtlich. Die strafrechtliche Wirkung einer wirksamen,
wenn auch fehlerhaften verwaltungsrechtlichen Erlaubnis endet erst mit ihrer
Rücknahme.“ - Dr. Odenthal, GewArch 1989 / 7, S. 227 -


2. Rücknahme
„Die Rücknahme bedeutet die Aufhebung einer rechtswidrigen Zulassung mit
der Wirkung,dass die Zulassung mit dem im Rücknahmebescheid bestimmten
Zeitpunkt endet.

Als Konsequenz dürfen die aufgestellten und zur Aufstellung
vorgesehenen Spielgeräte unter Umständen nicht (weiter) aufgestellt werden.“
- PTB, Merkblatt für Antragsteller, S.6, Version 3.2, 11.06.2008 -

So auch in anderen Rechtsvorschriften zu Bauartzulassungen
z.B. Definition der EU, vom 16.06.2010 zu den Zulassungen der ortsbeweglichen
Druckgeräte, Amtsblatt der EU L165/3
„Rücknahme ist jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass
ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet
werden“


3.Widerruf
Der Widerruf bedeutet die Aufhebung einer rechtmäßig erteilten
Zulassung mit Wirkung für die Zukunft und erfolgt, wenn nachträglich
(nach dem Zeitpunkt der Zulassungserteilung) Tatsachen eintreten, die
die Versagung der Zulassung rechtfertigen würden.
Rechtmäßig aufgestellte Spielgeräte gelten jedoch weiterhin als
zugelassen.
PTB, Merkblatt für Antragsteller, S.6, Version 3.2, 11.06.2008 -


Somit wäre nur bei einer Rücknahme der Bauartzulassung eine Wirkung bis auf die Nachbaugeräte möglich.


Gruß
Meike



Gepostet am 07.01.2011 um 12:16 von:
Benutzer: Meike
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=55970#post55970


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