Forum-Gewerberecht

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Im Dezember wurde vom OLG Köln eine irreführende Anreizwerbung für die SKL verboten (siehe Bericht auf [URL]http://isa-guide.de/law/articles/31884_verbot_fuer_skl_werbung_olg_koe
ln_verbietet_schliesslich_irrefuehrende_anreizwerbung_fuer_lotterien.html[/
URL]). Im Urteil geht es konkret um solche Aussagen wie

- "Reservieren Sie gleich heute mit beigefügtem Bestellschein oder unter [URL]www.k*.de.[/URL] Und: Je mehr Lose, desto höher Ihre Gewinnchance"

- "Nutzen Sie Ihre Gewinnchance von 100%. Werden Sie Millionär"

- "Stecken Sie Ihren Gewinn-Options-Schein in das portofreie Antwort-Kuvert und senden Sie es am besten heute noch an uns ab"

- "Spielen Sie mindestens 3-4 Monate, weil sich dann erfahrungsgemäß die ersten Gewinne einstellen"

- "Nehmen Sie mit Hochquotenlosen mit Gewinnchance von 53% teil".

Gemäß der Statuten nach Az.: 6 U 208/06 (nur sachliche Information, keine Anreize, keine Ermunterungen zum Spielen) ist das natürlich vollkommen korrekt. Aber ganz ehrlich: Lotto-Werbung wirbt immer mit hohen Gewinnchancen, riesigen Jackpots und der Möglichkeit, durch einen Gewinn Millionär werden zu können. Ziel von Werbung ist es eben auch, Anreize zu bieten. Werbung, die Anreize bietet, zu verbieten, ist somit vollkommen unsinnig.

Ist denn jemanden bekannt, ob auch eine Geldstrafe für das Schalten der Werbung ausgesetzt worden ist? Oder wird eh davon ausgegangen, dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist, weil eh noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingereicht wird?



Gepostet am 06.01.2011 um 10:54 von:
Benutzer: Jesus
Der Original-Beitrag :
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