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Hallo er´s mal  smile  aus Werl,

ich hatte das Thema eigentlich schon abgehakt, möchte aber jetzt zur allgemeinen Klarstellung noch folgendes anmerken.

@ anders
Es handelt sich weder um eine Zweigniederlassung noch um eine unselbstständige Zweigstelle eines Bäckereibetriebes, sondern um eine mobilen Holzbackofen mit Verkaufseinrichtung aus dem der/die Angestellte auf verschiedenen Veranstaltungen Ware verkauft. Insoweit ist der/die Angestellte nicht auf eigene Rechnung tätig.

@ Häßler
auch der zitierte § 55a Abs. 1. Nr. 9 GewO greift nicht, da der Verkauf unregelmäßig u. an verschiedensten Orten erfolgen soll. Also auch nicht der mobile Verkaufswagen der jede Woche seine Tour durch die Straßen macht.

So, ich hoffe damit sind alle Bedenken und Unklarheiten beseitigt.


 Danke   nochmals an alle


Clemens Bettermann



Gepostet am 31.05.2006 um 12:50 von:
Benutzer: Clemens Bettermann
Der Original-Beitrag :
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