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Hallo Herr/Frau ? anders,

die Antwort bezog sich auf die von Herrn Bettermann gestellte Frage, die meiner Auffassung darauf abzielte, ob die GmbH eben nur eine Gewerbenazeige oder auch eine Reisegewerbekarte benötigt.

Die Frage der Anzeigepflicht der ins Spiel gebrachten GmbH ist nur genereller Natur. Wenn also eine GmbH einen angestellten im Reisegewerbe beschäftigt, dann ist sie in der Regel irgendwo in Deutschlang gewerblich meldepflichtig nach § 14 Abs. 1 GewO, da sie (irgendwo) eine Niederlassung unterhält.

Der Ort, wo der Angestellte im Reisegewerbe tätig ist, ist werder Niederlassung der GmbH noch des Angestellten.

[quote]Wenn der Antragsteller Mitarbeiter einer GmbH ist und eine personenbezogene Reisegewerbekarte beantragt, dann ist er nach meinem Empfinden selbständig tätig[/quote]

Das ist er in Bezug auf den allgemeinen Gewerbebegriff nicht, da er eben vom Arbeitgeber abhängig ist. Zu beachten ist aber, dass das Reisegewerbe einen modifzierten Gewerbebegriff kennt und danach eben auch der unselbständig Ttätige Reisegewerbetreibender ist.

Insofern auch mein bereits gegebener Hinweis darauf, dass die möglicherweise irgendwo gegebene Meldepflicht der GmbH nichts mit der Beantragung der Reisegewerbekarte des Angestellten zu tun hat.

Freundliche Grüße

R. Land



Gepostet am 31.05.2006 um 12:13 von:
Benutzer: René Land
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