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[b]Zitat:[/b] [i]René Land schrieb u. a.: [/i]
Also auf den Fall bezogen: Die GmbH muss nur ihre Niederlassung anzeigen.

Ich gehe mal davon aus, dass es sich bei dem Begriff "Niederlassung" um den beantragten Verkaufsraum/-ort handelt, dem die personenbezogene Reisegewerbekarte zugeordnet werden soll.

Dieses vorausgesetzt ist der Begriff "Niederlassung" eventuell steuerrechtliches ein Problem. Unter Umständen muss es möglicherweise "Zweigniederlassung" heißen.

Grund dabei ist, dass der Begriff "Niederlassung" eine von der GmbH unabhängige und kostenträchtige Buchhaltung nach sich zieht. Der Begriff "Zeigniederlassung" läßt es zu, dass die Einnahmen und Verluste der GmbH zugeordnet werden können.

Wenn der Antragsteller Mitarbeiter einer GmbH ist und eine personenbezogene Reisegewerbekarte beantragt, dann ist er nach meinem Empfinden selbständig tätig und es ist dabei auch ausser acht zulassen woher er die erforderlichen Betriebsmittel nimmt oder erwirbt. Unter diesen Umständen müßte auch eine Steuernummer bei zuständigen Fianzamt beantragt werden.

Bitte auf den Sachverhalt hin prüfen. Beamte wissen eben immer mehr!

Gruß
anders



Gepostet am 31.05.2006 um 11:51 von:
Benutzer: anders
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