Forum-Gewerberecht

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[quote][i]Original von René Land[/i]

[i]"Andererseits könne eine gewerbliche Anmeldung vor dem Hintergrund entbehrlich sein, dass derjenige, der gewerbsmäßige Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten, halten oder damit handeln will, nach § 11 Absatz 1 Nr. 3 a und b Tierschutzgesetz einer Erlaubnis bedürfe."[/i]
[/quote]

Hallo René,

... und die Praxis zeigt, dass eine derartige Erlaubnis in den wenigsten Fällen vorliegt und eine Gewerbeanzeige gerade eben nicht entbehrlich macht, weil die tierschutzrechtliche Erlaubnis nicht wie eine Gewerbeanzeige gestreut wird...

Dann könnte ja auch (nur der o.g. Argumentation des BLA folgend) die Gewerbeanzeige eines Handwerksbetriebes entbehrlich sein, weil dieser in der Regel einer Erlaubnis der Handwerkskammer bedarf...

Dem Grunde nach könnte unser Gewerberecht viel einfacher gehändelt werden...

Jeder Selbständige vom Anwalt über den Landwirt und die Prostituierte bis hin zum Zahnarzt ist gewerbsmäßig tätig und unterscheidet sich nicht im Wesentlichen von einem normalen Gewerbetreibenden... deshalb sollte für alle eine Anzeigepflicht nach § 14 GewO bestehen... diese vielen Differenzierungen und Unterscheidungen führen doch nur zu Problemen in der Praxis (siehe Reisegewerbliche Handwerker)...

...aber diese Grundsatzdiskussion ist wohl eher für die großen Reformer und führt jetzt am Thema vorbei...

Aber meine Ausgangsfrage bleibt nach wie vor bestehen:

Was spricht gegen die Annahme einer Gewerbeanzeige einer Hundezucht?

Gruß



Gepostet am 28.12.2010 um 12:24 von:
Benutzer: Bornhöft
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=55602#post55602


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