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Hallo! ..... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Dem Kollegen Land ist mal wieder uneingeschränkt zuzustimmen.
Lediglich für den Bereich der unterhaltenden Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart kann auch einer juristischen Person eine RGK erteilt werden (s. ReisegewVwV = Landmann / Rohmer Band II, Ziffer 380 Rd-Nr. 2.1).
Eine solche Prüfung hatte ich vor ein paar Tagen und war in der Tat irrtümlich auch auf die "eigene Person" fixiert, weshalb ich zuerst keine Möglichkeit sah, die RGK auf die juristische Person auszustellen. War aber mein Denkfehler!!
Gepostet am 31.05.2006 um 07:38 von:
Benutzer: Kramer-Cloppenburg
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