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Hallo und  Moin  ,

§ 6 GewO dient [I]nicht[/I] der Abgrenzung von Gewerbe zu "Nicht-Gewerbe". In vielen Fällen hat § 6 nur eine klarstellende Funktion (Rechtsanwälte, Notare...), in anderen dort genannten Fällen handelt es sich tatsächlich um Gewerbe, die aber auf Grund dieser Vorschrift vom Anwendungbereich der GewO ausgenommen sind ([I]Gewerbebetrie[/I]b der Auswandererberater...).

Die „Viehzucht“ ist grundsätzlich Urproduktion. Etwas anderes gilt – zumindest in steuerrechtlicher Hinsicht – für Viehhaltung ohne Verknüpfung mit Grund und Boden (Mastbetriebe, die Tiere und Futter von Dritten kaufen). Jede Art von Viehzucht unterliegt aber § 6 GewO, ungeachtet der Frage, ob es sich um Gewerbe oder Urproduktion handelt.

Der Begriff „Vieh“zucht scheint darauf hinzudeuten, dass nur die Aufzucht von Nutztieren (Rinder, Schweine, Schafe usw.) im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe erfasst werden soll. Ein Blick in die die Kommentare bestätigt das aber nicht:
Landmann /Rohmer, § 6 Rn. 72: „Unter Viehzucht fällt Tierzucht im Allgemeinen. Viehzucht ist der umfassende Begriff für Tierzucht aller Art (die Fischerei ausgenommen, welche in § 6 Abs. 1 besonders erwähnt ist …).“

Friauf, § 6 Rn. 87: „… Zur Viehzucht gehört damit über die Zucht der klassischen Haustiere hinaus auch die Imkerei sowie die Aufzucht von Pelztieren.“

Tettinger/Wank, § 6 Rn. 40: „Viehzucht umfasst die gesamte, also nicht nur die zur Ernährungssicherung durch Fleischbeschaffung dienende Tierzucht, sondern auch etwa die Wellensittich- oder Pelztierzucht o. Ä.“

Damit steht für mich außer Frage, dass auch die Hundezucht kein anzeigepflichtiges Gewerbe ist.



Gepostet am 28.12.2010 um 08:38 von:
Benutzer: Thomas Mischner
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