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Hallo, auch ich nochmal...

@Kollege Bornhöft: Warum eigentlich der Rückgriff auf § 6 GewO?
§ 6 nimmt nur Bereiche von der Anwendung der GewO aus, die eigentlich den Gewerbebegriff erfüllen würden, während die Urproduktion ja bereits von vorneherein den Gewerbebegriff nicht erfüllt. Beispiel hier: § 6 nimmt nicht die Fischzucht (die ja Urproduktion ist und damit kein Gewerbe) aus, sondern den Fischfang.

Die Frage ist also weniger, ob die GewO auf die Hundezucht anwendbar ist, sondern ob die Hundezucht überhaupt dem Begriff "Gewerbe" angehört. Und das sollte, wie zuvor dargestellt, eben nicht der Fall sein.

Dass weder FA noch die Veterinäre Kenntnis hatten ist hier Verschulden des Hundezüchters, dieser hätte die Einkünfte beim FA angeben müssen und sich (nach TierSchG scheinbar ab 3 Zuchttieren, hier kann vielleicht ein "Tierschutzgesetzexperte" mehr Auskunft geben) eine Erlaubnis nach TierSchG holen müssen.

Meiner Ansicht nach spricht also gegen die Anmeldung dieses Gewerbes bzw. die Anwendung der GewO allgemein, dass es sich um kein Gewerbe handelt. Ein Rückgriff auf § 6 GewO ist damit nicht nötig und auch nicht möglich. Die Ausführung zum TierschG sind rein auf die Verwechslungsgefahr der beiden Begriffe "Gewerbe" (GewO) und "gewerblich" (TierSchG) bezogen.

Gruß
Michael



Gepostet am 27.12.2010 um 15:17 von:
Benutzer: MGruenn
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