Forum-Gewerberecht

» Hundezucht=Gewerbe? «

... ich noch mal...

Es geht mir in erster Linie nicht um das Produkt "Hund" oder seiner möglichen Nutzung, sondern vielmehr um den im § 6 Abs. 1 GewO aufgeführten Personenkreis.

Alle im § 6 Abs. 1 aufgeführten Personen haben eine bestimmte Qualifikation und Vorbildung und unterliegen der Aufsicht und Zulassung der einschlägigen Kammern (Apothekerkammer, Rechtsanwaltskammer, Architektenkammer, Landwirtschaftskammer...).

"Da kann doch jetzt nicht irgendeiner daher kommen und den § 6 Abs. 1 GewO für sich beanspruchen, nur weil er etwas ähnliches oder vom "Produktionsablauf" Vergleichbares erbringt."

Die Beratungsstellenleiter von Lohnsteuerhilfevereinen sind auch Gewerbetreibende im Sinne des § 14 GewO, obwohl Sie von der Leistung her durchaus mit dem Steuerberater verglichen werden können. Trotzdem findet der § 6 Abs. 1 GewO hier keine Anwendung...

In meinem Fall hatte weder das Veterinäramt, noch das Finanzamt, die ARGE oder auch die Stadt von der Hundezucht jedwede Kenntnis.

Frage:

Was spricht denn dagegen, einen Hundezüchter als Gewerbetreibenden nach § 14 GewO einzustufen?

Der § 6 Abs. 1 GewO ist für mich aus vorgenannten Gründen für die Hundezucht nicht einschlägig.

Die tierschutzrechtlichen Bestimmungen sind für mich ebenfalls ohne Bedeutung, da sich die Abgrenzung dort ausschließlich auf die Überwachung und Befähigung des Züchters bezieht und nicht auf das Gewerberecht.



Gepostet am 27.12.2010 um 14:42 von:
Benutzer: Bornhöft
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=55565#post55565


Beitrags-Print by Breuer76