Forum-Gewerberecht

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Hohoho,

entgegen der Auffassung vieler Mitglieder würde ich dazu tendieren, dass eine Hundezucht grundsätzlich [u]nicht[/u] unter die sogenannte "landwirtschaftliche Urproduktion" fällt, sondern vielmehr ein Gewerbe im Sinne von 14 GewO ist.

Bei einer Hundezucht sind zunächst einmal die wesentlichen Merkmale eines Gewerbes im Sinne von § 14 erfüllt. Dagegen könnte lediglich der § 6 Abs. 1 GewO sprechen, wenn die Hundezucht unter die gesetzlich definierte Viehzucht im Sinne der landwirtschaftlichen Urproduktion fällt.

Wenn man sich den Personenkreis des § 6 Abs. 1 GewO näher anschaut, fällt auf, dass es sich um einen "elitären" Kreis handelt, der eine bestimmte Vorbildung oder Qualifikation erfordert. So ist es beispielsweise dem Landwirt, der ja auch als solcher von der Landwirtschaftskammer anerkannt wurde, gestattet, die Viehzucht gewerbsmäßig zu betreiben, ohne dass es sich hierbei um ein Gewerbe nach § 14 GewO handelt.

Die Viehzucht im Sinne der GewO ist vielmehr auf die Nutztierhaltung/-zucht unserer Landwirte zu beziehen und nicht auf jeden "Heiopei", der regelmäßig seine Hündinnen besteigen lässt, um mit dem Verkauf der Welpen ein ordentliches Zubrot zu verdienen.

Ich ermittle gerade in einem Fall wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 Ziffer 1 d SchwarzArbG, wo eine Leistungsbezieherin (ALG II) in den letzten acht Jahren mit zwei Hündinnen etwa 90 Welpen gezüchtet und diese anschließend für jeweils 1.300 Euro veräußert hat.

Die Befreiung von einer Gewerbeanzeige nach § 14 GewO i. V. m. § 6 Abs. 1 GewO wäre nur dann gerechtfertigt, wenn es sich bei der Hundezucht um eine der landwirtschaftlichen Urproduktion unterliegende Nutztierhaltung/-zucht handelt, die eben von einem "Landwirt" erbracht wird.

Da der Hund hierzulande weniger als Nutztier zur Fleisch- oder Fellverarbeitung gezüchtet wird, kann bei einem Hund m. E. der § 6 Abs. 1 GewO keine Anwendung finden.

Der Auffassung im Bund-Länder-Ausschuss kann wie so oft (siehe Prostitution) wieder einmal [u]nicht[/u] gefolgt werden.

Der § 6 Abs. 1 GewO könnte -meinem Rechtsverständnis folgend- erst auf den (auch im tierschutzrechtlichen Sinne) anerkannten, qualifizierten und gewerblichen Züchter (analog dem Landwirt im Nebenerwerb) Anwendung finden, da sich § 6 ausschließlich auf einen qualifizierten Personenkreis bezieht.

Vielleicht hätte man zur Abgrenzung Viehzucht/Hundezucht mal das Landwirtschaftsministerium um gutachterliche Stellungnahme bitten sollen... bevor man im Bund-Länder-Ausschuss den § 6 auf den Kopf stellt...

Ich freue mich auf eine konstruktive Diskussion... Wand  

Gruß aus dem hohen Norden...

Michael Bornhöft



Gepostet am 27.12.2010 um 13:46 von:
Benutzer: Bornhöft
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