Forum-Gewerberecht

» Ausübung eines Handwerks im Reisegewerbe «

Das Friseurhandwerk war in der alten Fassung der GewO deshalb verboten, bzw. war abhängig von der Eintragung in die Handwerksrolle, weil es eben Tätigkeiten bietet, die ohne weiteres im Reisegewrbe machbar sind. Man darf nicht übersehen, daß die Handwerksordnung nur im stehenden Gewerbe gilt. Eine Friseurtätigkeit "nach Schaustellerart" ist nicht notwendig. Die Frage, ob verbotenerweise das Friseurhandwerk im stehenden Gewerbe ausgeübt wird, ist eine Tatsachenfrage. Es reicht nicht aus, zu behaupten, die Reisegewerbekarte diene nur der Verschleierung eines unzulässigen stehenden Gewerbebetriebes.
Wir haben einen Bauhandwerker die RGK abgelehnt, weil wir ihm die Reisetätigkeit nicht abgenommen haben. Unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung ist der gute Mann vor da VG gezogen und hat glatt gewonnen.
Umsomehr muß beim Friseur gelten, geht nicht, gibts nicht.
Die Gewerbeordnung wurde in diesem Punkt übrigens geändert, weil ursprünglich das Friseurhandwerk aus dem Meisterzwang fliegen sollte. Da man bei der HWO aber für den Meisterzwang das Kriterium "Ausbildungsanforderung" eingeführt hat. Ist der Gleichlauf der Vorschriften aus dem Takt geraten.



Gepostet am 30.05.2006 um 14:39 von:
Benutzer: Schwarzer
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