Forum-Gewerberecht

» Ausübung eines Handwerks im Reisegewerbe «

Liebe Kollegin,

der Text aus der VwV ist nur ein Hinweis auf die Rechtslage, er braucht daher auch nicht nachträglich in die RGK eingetragen zu werden.

Früher war die Ausübung des Friseurhandwerks im Reisegewerbe nach § 56 Abs. 1 Nr. 5 GewO ausdrücklich verboten. Aber auch ohne das Verbot kann das Friseurhandwerk in der Praxis eigentlich nicht im Reisegewerbe ausgeübt werden.

Die Ausübung des Friseurhandwerks im Reisegewerbe wäre nur auf stetig wechselnden Einsatzorten, z.B. auf einem Volksfest oder vergleichbar einem "Wanderlager" möglich. Das Verbot in § 56 GewO diente daher auch nur der Unterbindung der Tätigkeit von "Badern" die auf Märkten oder im Umherziehen das Heilgewerbe, die Zahnheilkunde und das Friseurhandwerk ausübten (Die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen wurde durch das Heilpraktikergesetz verboten).

Abgesehen von der Tätigkeit der "Bader" würde das Reisegewerbe voraussetzen, dass Passanten auf der Straße angesprochen werden, oder die Friseurin von Haus zu haus geht. Welche Antworten die Reisegewerbe-Friseurin auf die Frage, "Ihr Haarschnitt sieht furchtbar aus, ich mache ihnen sofort einen neuen Haarschnitt" kann sich jeder selbst ausmalen.

Ein Friseur ist daher entweder in seiner Niederlassung tätig oder er wird vorher bestellt. Auch die schwarz arbeitenden Friseurinnen vereinbaren vorher mit ihren "Freundinnen und Freunden" einen Termin.

Die Reisegewerbekarte dient damit nur der Verschleierung eines stehenden Gewerbes. Solche irreführende Tipps kursieren immer noch im Internet. [url=http://www.buhev.de/2002/10/reisegewerbe.html]   [/url] und [url=http://www.buhev.de/2002/12/friseur-reisegewerbe.html]hier  Kopfkratz  [/url] Tatsächlich ist der Tatbestand der Schwarzarbeit erfüllt. Sie sollten daher die Finanzkontrolle auf Ihre Gewerbetreibende aufmerksam machen.



Gepostet am 30.05.2006 um 12:31 von:
Benutzer: Ingolstadt
Der Original-Beitrag :
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