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 Moin   aus Verden!

Ich habe mal wieder ein "Problemchen",...

Ich habe im August 2005 eine bis zum 14.08.2007 befristete Reisegewerbekarte auf die Tätigkeit "Friseurhandwerk" ausgestellt.

Mir liegt nunmehr eine "Anzeige" der Kreishandwerkerschaft vor, wonach diese Dame u.a. in einem Altenheim Preislisten ausgehängt hat, sich von der Zeitung als Existenzgründerin vorstellen lassen hat und auch ihr Auto mit Werbung versehen ist. Die Kreishandwerkerschaft bittet um Prüfung des Sachverhaltes.

Auf der Suche nach irgendwelchen Hinweisen, ob sie so Werbung machen darf, habe ich festgestellt, dass es in der ReisegewVwV die Textpassage

[I]"Die Reisegewerbekarte berechtigt nicht zur Durchführung handwerklicher Tätigkeiten im stehenden Gewerbe (z.B. zur Durchführung von Aufträgen nach vorheriger Bestellung durch den Kunden aufgrund von Zeitungsanzeigen, Postwurfsendungen, Telefonbucheinträgen o.ä.), hierfür ist eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich."[/I]

gibt, die ich in die Reisegewerbekarte hätte eintragen müssen.  Heul  
Ich habe ihr bei Aushändigung der RGK gesagt, dass sie die Tätigkeit nur im Reisegewerbe ausüben darf, d.h. nur von Tür zu Tür gehen darf nach dem Motto "Guten Tag hier bin ich, ich bin Friseurin, haben Sie Bedarf?", aber das scheint sie wohl vergessen zu haben...

Wie würdet ihr jetzt vorgehen? Auf jeden Fall die Dame vorladen und die Textpassage nachträglich aufnehmen... Muss dazu ein Bescheid ergehen? Kann/Sollte ich die Werbung irgendwie ahnden? Bin absolut ratlos!  verwirrt  

Könnt ihr mir auf die Sprünge helfen?  anbeten  

Vorab schonmal  Danke   !!!

   

Wiebke Kühn



Gepostet am 30.05.2006 um 11:55 von:
Benutzer: Wiebke Kühn
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